Satzung des Mietervereins Weinheim und Umgebung e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen DMB-Mieterverein Weinheim und Umgebung e.V. Er hat seinen Sitz in Weinheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weinheim eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Südwestdeutscher Mietervereine e.V., Sitz Stuttgart.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

Der Verein will die Interessen seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsangelegenheiten schützen, für eine soziale Wohnungspolitik in Gemeinde, Land und Bund eintreten und die Verwirklichung seiner sozialen Wohnungswirtschaft fördern. Der Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss der Mieter zur Wahrnehmung ihrer Interessen und die Besserung der Miet- und Wohnverhältnisse. Dies soll durch Einwirkung auf die Gesetzgebung, Verwaltung und Presse sowie durch Zusammenarbeit mit anderen Organisationen erreicht werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der volljährig ist, für die in § 2 niedergelegten Ziele eintritt und die Satzung des Vereins anerkennt.
  2. Die Anmeldung erfolgt durch schriftliche Erklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben gleichen Rechte und Pflichten. Sie können die Auskunftsstellen und sonstigen Einrichtungen gemäss den bestehenden Bestimmungen benützen.

§ 5 Vereinsbeitrag und Aufnahmegebühr

  1. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Vereinsbeitrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Der Zeitpunkt der Erhöhung der Aufnahmegebühr und des Vereinsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung  festgesetzt.
  3. Der Vereinsbeitrag ist jeweils am Anfang eines Jahres zu entrichten. Es bleibt vorbehalten, die Entrichtung in  Teilbeträgen zuzulassen.
  4. Die Aufnahmegebühr ist unverzüglich nach Bekanntgabe des Beschlusses über die Aufnahme zu entrichten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.
  2. Die Kündigung kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief  an den Vorstand erfolgen. Wenn die Mitgliedschaft bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres nicht mindestens  zwei Jahre besteht, wird die Kündigung erst zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres wirksam.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins  verstößt, insbesondere wenn es mit mehr als sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist.
  4. Die Verpflichtung zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages bleibt auch im Falle des Ausschlusses bestehen und der  Restjahresbeitrag wird mit endgültigem Wirksamwerden des Ausschlusses zur sofortigen Zahlung fällig. Besteht die  Mitgliedschaft nicht mindestens zwei Jahre, so ist im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes von diesem der Beitrag  für zwei volle Mitgliedsjahre zu zahlen.
  5. Die Ausschlussgründe müssen dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
  6. Gegen den Beschluss ist Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zugang zulässig. Sie ist an den Vorstand zu  richten, der die Beschwerde der Hauptversammlung in der nächsten ordentlichen Sitzung zur endgültigen Entscheidung  vorzulegen hat. Die Hauptversammlung entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde durch die  Hauptversammlung ruhen die Mitgliedschaftsanrechte.
  7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben weder Anspruch auf die Leistungen des Vereins noch auf das  Vereinsvermögen.

§  7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind die Hauptversammlung und der Vorstand. Die Hauptversammlung besteht aus dem  Vorstand und aus den Mitgliedern des Vereins.
  2. Der Vorstand besteht aus 8 Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Stellvertreter, dem Kassierer, dem  Schriftführer sowie 3 Beisitzern.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 1. und 2. Stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer,  der Kassierer und die 3 Beisitzer. Zur Vertretung des Vereins nach innen und aussen sind jeweils zwei  Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt. Sie sind in ihrer rechtsgeschäftlichen Handlung an die Beschlüsse des  Vorstandes gebunden.
  4. Wählbar sind alle Mitglieder, die dem Verein mindestens ein Jahr angehören.
  5. Die Vorstandsämter sind ehrenamtlich, unbeschadet einer etwaigen Aufwandsentschädigung. Die Amtsdauer der  Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Für ein Mitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten  Hauptversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt. Bis zur Nachwahl kann der Vorstand ein  Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Ausgeschiedenen beauftragen.
  6. Dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter obliegt die Überwachung der richtigen Protokollführung, die  Beurkundung des Protokolls und die Rechnungsvorlage.
  7. Die Hauptversammlung hat drei Revisoren zu wählen. Diese sind verpflichtet, von Zeit zu Zeit eine Kassenprüfung und  am Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung vorzunehmen und  darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

§ 8 Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich einmal statt. Ihre Aufgabe besteht in der Entgegennahme der Geschäfts und Kassenberichte, der Entlastung des Vorstandes, der Vornahme der Wahlen und Ergänzungswahlen, der Beschlussfassung über Anträge, Satzungsänderungen und dergleichen. Ihre Leitung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vereinsmitglied.

§ 9 Antragstellung und Einberufung

  1. Zur Stellung von Anträgen an die Hauptversammlung sowie an den Vorstand ist jedes Mitglied berechtigt. Anträge an  die Hauptversammlung sind schriftlich, spätestens zwei Wochen vor Stattfinden derselben, dem Vorstand einzureichen.
  2. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch Bekanntgabe von Ort und Zeit sowie der Tagesordnung  mindestens vier Wochen vor Durchführung durch den Vorstand in der Mieterzeitung. In Ausnahmefällen kann die  Einberufung der Hauptversammlung durch Rundschreiben erfolgen.
  3. Der Vorstand ist befugt, zur Erledigung außerordentlicher Vereinsangelegenheiten eine außerordentliche  Hauptversammlung einzuberufen.
  4. Die außerordentliche Hauptversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel aller  Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich beantragt.
  5. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und zwei  Versammlungsteilnehmern zu unterzeichnen ist.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn mindestens 25 % aller Mitglieder anwesend sind.
  2. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 75 % der erschienen Mitglieder erforderlich.
  3. Ein Beschluss über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn der Punkt „Satzungsänderung“ in die  Tagesordnung der Hauptversammlung aufgenommen oder ein Antrag auf Satzungsänderung im Sinne des § 9  spätestens zwei Wochen vor Stattfinden der Hauptversammlung beim Vorstand eingegangen ist.

§ 11 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den  Mitgliedern das Amtsgericht Weinheim.

§ 12 Bekanntmachungen, Auflösungen, Vermögen

  1. Als Publikationsorgan wird die Mieterzeitung bestimmt. Zwischen der Bekanntmachung und dem Tage des Stattfindens  der Hauptversammlung muss mindestens eine Frist von vier Wochen liegen. Ausschlaggebend für die Frist von vier  Wochen ist das Erscheinungsdatum der Mieterzeitung.
  2. Zu einem Beschluss, der die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder  erforderlich.  Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist für den Antrag unter Beachtung der Fristen des § 9 Abs. 2  eine neue Versammlung einzuberufen, zu der alle Vereinsmitglieder schriftlich einzuladen sind. In dieser Versammlung  kann der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
  3. Die Hauptversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn eine solche als Tagesordnungspunkt  vorgesehen ist.
  4. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen dem Landesverband Südwestdeutscher Mietervereine zu.  Besteht diese Organisation oder ein Rechtsnachfolger nicht mehr, dann fällt das Vermögen der Lebenshilfe für  Geistigbehinderte e.V. Weinheim oder deren Rechtsnachfolger zu.

Die Satzung ist errichtet.
Weinheim, den 8. April 1976