Betriebskostenabrechnung nach Personenzahl auch zulässig, wenn Gesamtpersonenzahl mit einem Bruchteil angegeben wird

Eine Betriebskostenabrechnung nach „Personenbruchteilen“ ist nicht wegen formeller Mängel unwirksam (BGH VIII ZR 181/09). Der in der Abrechnung unter der Rubrik „Gesamteinheiten“ aufgeführte Umlagemaßstab „Personen“ ist als Verteilerschlüssel allgemein verständlich. Für Mieter ist ohne weitere Erläuterungen ersichtlich, dass sich bei diesem Umlageschlüssel sein Anteil an den Betriebskosten nach dem Verhältnis der in seiner Wohnung lebenden Personen zu den in der Abrechnungseinheit insgesamt lebenden Personen bestimmt. In der Abrechnung werden weiterhin die Gesamtpersonenzahl sowie die für die Wohnung des Mieters zugrunde gelegte Personenzahl angegeben. Anhand dieser Angaben können die Mieter gedanklich und rechnerisch nachvollziehen, wie die Umlage der Betriebskosten erfolgt ist. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn aus der Abrechnung nicht unmittelbar folgt, wie der Vermieter die mit einem Bruchteil angegebene Gesamtpersonenzahl im Einzelnen ermittelt hat. Letztlich muss der Vermieter hier die Zahl der in einem Mietobjekt wohnenden Personen taggenau oder zu einzelnen Stichtagen ermitteln. Der Angabe derartiger Details bedarf es auf der formellen Ebene der Betriebskostenabrechnung nicht. Der Mieter kann bei Zweifeln an der Abrechnung Einblick in die Rechnungsunterlagen fordern und die Belegungsliste für das Haus überprüfen. Derartige Angaben gehören aber noch nicht von vorn herein in eine Abrechnung.