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Erbenhaftung nach Tod des Mieters

Nach dem Gesetz wird nach dem Tod des alleinstehenden Mieters das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Erben des Verstorbenen fortgesetzt. Der Erbe ist dann berechtigt, dass Mietverhältnis mit der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 68/12) entschied jetzt, dass auch nach dem Tod des Mieters fällig werdende Forderungen – gemeint sind die Mieten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – reine Nachlassverbindlichkeiten sind. Folge ist, dass der Erbe seine Haftung hierfür auf den Nachlass beschränken kann und er nicht zusätzlich bzw. daneben mit seinem persönlichen Vermögen haftet.


Rollläden

Mieter haben das Recht auch nach 22.00 Uhr die Rollläden ihrer Wohnung herunter zu lassen. Das gilt selbst dann, wenn sich ein Nachbar durch die Geräusche der Außenjalousien gestört fühlt und behauptet, sein Kind würde hierdurch allabendlich aus dem Schlaf gerissen. Das entschied beispielsweise das Amtsgericht Düsseldorf (55 C 7723/10).

Aktuelles
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Mietratgeber SpezSchnee und Eis - Infos für Mieterial:

Schnee und Eis - Infos für Mieter


Die kalte Jahreszeit hat uns wieder und damit für Sie als Mieter es nicht rutschig wird, haben wir für Sie alle nützlichen Infos zum Thema „Schnee und Eis - fegen und streuen“ zusammengetragen. hier weiterlesen

Vorstand entlastet und wiedergewählt


Bei der diesjährigen Vollversammlung des Mieterverein Weinheim und Umgebung e.V. wurde der amtierende Vorstand um Rechtsanwalt Thomas Geißler in seiner Arbeit gelobt und in seiner gesamten Größe… lesen Sie hier weiter

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Das erste Mal in seiner Amtszeit hat sich jetzt der für den Wohnungsbau zuständige Minister, Dr. Peter Ramsauer, umfassend zu wohnungs-politischen … hier weiterlesen

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